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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER AILEM B.V.

ARTIKEL 1 – DEFINITIONEN
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
A. der Abnehmer: der Käufer/Auftraggeber, Ausschreiber oder jeder, der mit AILEM B.V. einen Vertrag eingeht oder eingehen will oder für den AILEM B.V. ein Angebot abgibt oder eine Lieferung oder Leistung erbringt;
A1. gewerblicher Abnehmer: der Abnehmer, der im Rahmen der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt;
A2. Verbraucher: der Abnehmer, der nicht im Rahmen der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt;
B. liefern: das tatsächliche Anbieten der vereinbarten Waren und/oder Halbfertigerzeugnisse an den Abnehmer;
C. übergeben: das Zurverfügungstellen der vereinbarten Waren und/oder des Werks in gebrauchsfertigem Zustand, wie vereinbart;

ARTIKEL 2 – DAS ANGEBOT
1. Sofern aus dem Angebot nichts anderes hervorgeht, haben alle Angebote eine Gültigkeitsdauer von 18 Tagen ab dem Datum des Angebots; sie beruhen auf den vom Abnehmer zur Verfügung gestellten Angaben, Zeichnungen und daraus abgeleiteten Maßen sowie auf eventuellen Aufmaßen durch AILEM B.V.. Der Abnehmer ist verpflichtet, AILEM B.V. über Tatsachen und/oder Umstände zu informieren, die die Ausführung des Vertrags beeinflussen können, soweit er diese kannte oder kennen musste.
Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Muster und Modelle von AILEM B.V. sind so genau wie möglich.

ARTIKEL 3 – DER VERTRAG
1. Die Anzahlung
a. AILEM B.V. ist berechtigt, beim Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher eine Anzahlung von 20-30% des Kaufpreises zu verlangen. Auf diese Anzahlung findet die Garantiebestimmung dieser Bedingungen Anwendung.
b. Im Falle eines Vertrags mit einem gewerblichen Abnehmer darf jederzeit eine Anzahlung verlangt werden.
2. Preisänderung
a. Tritt nach Vertragsschluss, aber vor der Übergabe oder Lieferung eine Preisänderung ein, so hat diese Änderung keinen Einfluss auf den vereinbarten Preis, sofern sie innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss eintritt.
3. Eigentumsvorbehalt
AILEM B.V. bleibt Eigentümer der von ihm an den Abnehmer verkauften Waren, solange der Abnehmer den aus dem Vertrag geschuldeten Gesamtbetrag nicht beglichen hat. Der Abnehmer ist verpflichtet, für eine sorgfältige Behandlung zu sorgen, und hat nicht das Recht, die Waren an Dritte abzutreten oder als Pfand zu geben, zu beleihen oder aus den Räumen, in denen sie geliefert wurden, zu entfernen oder entfernen zu lassen, bis der gesamte Kaufpreis und etwaige hinzukommende Zinsen und Kosten vollständig bezahlt sind.

ARTIKEL 4 – DIE LIEFERZEIT
1. Unter Lieferzeit wird die im Vertrag bestimmte Frist verstanden, innerhalb derer die Leistung erbracht sein muss. Die Lieferzeit ist verbindlich, es sei denn, es wurde eine voraussichtliche Lieferzeit vereinbart.
2. Bei Überschreitung der voraussichtlichen Lieferzeit wird AILEM B.V.. eine Nachfrist gewährt, um doch noch zu liefern. Diese Nachfrist entspricht der ursprünglichen voraussichtlichen Lieferzeit, höchstens jedoch zwei Monaten. Liefert AILEM B.V. innerhalb dieser Nachfrist doch noch, so wird eine etwaige Preiserhöhung innerhalb dieser Frist nicht weiterberechnet.
3. Bei Überschreitung dieser Nachfrist oder der fest vereinbarten Lieferzeit hat der Abnehmer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Eingreifen aufzulösen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für maßgefertigte Möbel.
4. Bei Überschreitung der voraussichtlichen oder der fest vereinbarten Lieferzeit haftet AILEM B.V. bei einem Vertrag mit einem gewerblichen Abnehmer nicht für Folgeschäden, gleich welcher Art.

ARTIKEL 5 – DIE LAGERUNG VON WAREN

1.a. Wurden die Waren vom Abnehmer bezahlt, so lagert AILEM B.V. die Waren höchstens drei Monate unter Berechnung der Lagerkosten an den Abnehmer ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
b. Nimmt der Abnehmer die Waren nach Ablauf dieser Frist immer noch nicht ab, so ist AILEM B.V. berechtigt, frei über die Waren zu verfügen, sie zu verkaufen und den Erlös unter Abzug der Lager- und sonstigen Kosten sowie eines Schadenersatzes von 30% dessen, was der Abnehmer bei Erfüllung des Vertrags AILEM B.V. geschuldet hätte, an den Abnehmer auszuzahlen, es sei denn, AILEM B.V. kann beweisen, dass sein Schaden größer ist, oder der Abnehmer kann glaubhaft machen, dass der Schaden geringer ist.
Bevor AILEM B.V. hierzu übergehen darf, muss es dem Abnehmer diese Absicht schriftlich mitteilen.
2. Das Risiko von Brand und Beschädigung wird von AILEM B.V. auf eigene Rechnung durch eine Versicherung gedeckt.
3. Das Vorstehende entfällt, wenn AILEM B.V. mit dem Kunden etwas anderes vereinbart hat.

ARTIKEL 6 – DER TRANSPORT UND BESCHÄDIGUNG BEI DER LIEFERUNG

1. Der Transport der gekauften Waren durch AILEM B.V. ist im Vertrag nicht inbegriffen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Werden die gekauften Waren von einem berufsmäßigen Frachtführer zugestellt, so ist AILEM B.V. verpflichtet, für eine ausreichende Versicherung zu sorgen.
2. Werden bei der Lieferung von Waren Beschädigungen festgestellt, so muss der Abnehmer die Beschädigung auf dem Empfangsschein vermerken. Außerdem muss der Abnehmer dies AILEM B.V. innerhalb von 2 Werktagen nach der Lieferung melden, andernfalls gilt der Abnehmer als Empfänger der gekauften Waren ohne Schaden.
Besteht bei der Lieferung keine Gelegenheit zur Kontrolle der gelieferten Waren, so muss der Abnehmer dies auf dem Empfangsschein vermerken.

ARTIKEL 7 – DIE ZAHLUNG

1. Kauf und Verkauf
a. Jeder Kaufvertrag, auch wenn er zugleich die Übernahme von Werkleistungen umfasst, erfolgt unter der allgemeinen Bedingung: Zahlung netto bar bei Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
b. AILM B.V., das eine Lieferung zur Erfüllung eines Vertrags in Teilen ausführt, ist berechtigt, bei jeder Teillieferung Zahlung des Gelieferten zu verlangen. Für jede Teillieferung erhält der Abnehmer eine Teilrechnung.
c. Wird eine Rechnung zugesandt, so beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung oder 21 Tage nach dem Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Abnehmer befindet sich mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch in Verzug.
Ist die Rechnung nach 14 bzw. 21 Tagen noch ganz oder teilweise unbezahlt, so ist der Abnehmer verpflichtet, AILEM B.V. ab diesem Zeitpunkt bis zur vollständigen Zahlung eine Entschädigung für entgangene Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen auf den noch unbezahlten Rechnungsbetrag zu zahlen.
d. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 c sendet AILEM B.V. dem Verbraucher nach Ablauf des Zahlungstermins eine Zahlungserinnerung, in der es ihn auf seinen Verzug hinweist und ihm noch die Gelegenheit gibt, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
e. Nach Ablauf der in Absatz 1c genannten Frist ist AILEM B.V. berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung zur Einziehung des ihm geschuldeten Betrags überzugehen.
Schaltet AILEM B.V. Dritte für das Inkasso ein, so gehen die damit verbundenen Kosten bis zu höchstens 15 % der offenen Hauptforderung und mit einem Minimum von 50, – zu Lasten des Abnehmers, sofern sie in angemessener Weise entstanden sind.
2. Aussetzung der Zahlungsverpflichtung
Im Falle von Beanstandungen ist der Abnehmer ausschließlich berechtigt, denjenigen Teil der Rechnung einzubehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt und zur Schwere der Beanstandung steht. Dies entbindet den Abnehmer nicht von seiner Verpflichtung, den restlichen Teil der Rechnung innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen.

ARTIKEL 8 – DIE STORNIERUNG
1. Bei Stornierung des Vertrags durch den Abnehmer schuldet dieser einen Schadenersatz von 30% dessen, was der Abnehmer bei Ausführung des Vertrags hätte zahlen müssen. Der im vorigen Satz genannte Prozentsatz beträgt 50%, wenn die Stornierung eines Vertrags durch den Abnehmer erfolgt, nachdem der Abnehmer bereits davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Übergabe oder Lieferung – oder ein Teil davon, falls es sich um eine Teillieferung handelt – stattfinden kann.
2. Die im vorigen Absatz genannten Prozentsätze stehen fest, es sei denn, AILEM B.V. kann beweisen, dass sein Schaden größer ist, oder der Abnehmer kann glaubhaft machen, dass der Schaden geringer ist.

ARTIKEL 9 – DIE UNAUSFÜHRBARKEIT DES WERKS UND HÖHERE GEWALT

1. Stellt sich während der Ausführung des übernommenen Werks heraus, dass eine vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags infolge von Umständen, die AILEM B.V. beim Vertragsschluss weder kannte noch kennen musste, nicht möglich ist, so haben die Parteien das Recht, einander vorzuschlagen, den Vertrag in einen Vertrag zu ändern, der vollständig und ordnungsgemäß erfüllt werden kann.
2. Wird der Vertrag nicht wie im vorigen Absatz angegeben geändert, so haben die Parteien das Recht – außer im Fall höherer Gewalt – den Vertrag aufzulösen. In diesem Fall ist der Abnehmer verpflichtet, AILEM B.V. die im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten bereits entstandenen Kosten zu erstatten.
3. Kann nur ein bestimmter Teil des Vertrags aus den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Gründen nicht erfüllt werden, so erfolgt die Auflösung nur für den nicht ausführbaren Teil des Vertrags, es sei denn, dies kann vernünftigerweise nicht verlangt werden.
4. Bei höherer Gewalt hat die Gegenpartei desjenigen, der sich auf höhere Gewalt beruft, das Recht, den Vertrag aufzulösen.

ARTIKEL 10 – DIE GARANTIE

1. Die gelieferte Sache muss diejenigen Eigenschaften besitzen, die der Abnehmer aufgrund des Vertrags bei normalem Gebrauch erwarten darf. Dies gilt auch bei besonderem Gebrauch, soweit dieser von den Parteien beim Vertragsschluss vorgesehen war. Werden diese Erwartungen nicht erfüllt, so hat der Abnehmer Anspruch auf Reparatur bzw. Ersatz.
2. Darüber hinaus hat der Abnehmer Garantie, soweit es sich um Mängel handelt, von denen AILEM B.V. nicht glaubhaft machen kann, dass sie die Folge eines nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs sind. Sofern nicht ausdrücklich beim Angebot hervorgehoben und schriftlich anders vereinbart, wird die Garantie nach folgendem System gewährt:
– bis zu sechs Monate nach dem Rechnungsdatum:
die Kosten für Reparatur bzw. Ersatz, einschließlich der Fracht- und Anfahrtskosten, gehen vollständig zu Lasten von AILEM B.V.;
Das Recht auf Ersatz steht dem Abnehmer nicht zu, soweit der Mangel vernünftigerweise behoben werden kann.
3. Diese Garantieregelung gilt unbeschadet des Rechts des Abnehmers, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadenersatz zu verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
4. Das Datum der Einreichung der Beanstandung durch den Abnehmer ist für die Anwendung des oben genannten Systems maßgebend.
5. Gewährt der Hersteller der Waren AILEM B.V. eine weitergehende Garantie, so gilt diese Garantie auch für den Abnehmer.
6. Garantiebestimmungen sind nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der gelieferten Waren oder des ausgeführten Werks in Kraft.
7. Unsachgemäße Behandlung oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den gelieferten Waren schließt jede Beanstandung aus und lässt Garantien und andere Gewährleistungen erlöschen, wenn und soweit die Beanstandung mit dieser unsachgemäßen Behandlung oder mangelnden Sorgfalt zusammenhängt.
8. Abweichungen an den gelieferten Waren hinsichtlich Farbe, Verschleißfestigkeit, arbeitendem Holz und dergleichen, die aus technischer Sicht nach geltenden, üblichen Normen oder dem Handelsbrauch akzeptabel sind, können das Recht auf Garantie und/oder Schadenersatz einschränken oder ausschließen.
ACHTUNG: Holz schrumpft und dehnt sich je nach Witterungsbedingungen aus. Weist ein Holzmöbelstück dadurch Schwundfugen oder Haarrisse auf, so wird dies als akzeptabel angesehen. Der Abnehmer muss jederzeit für die richtige Luftfeuchtigkeit der Möbel sorgen. Werden die Möbel zu schnell in eine sehr warme und trockene Umgebung gestellt, so wird dies als mangelnde Sorgfalt im Umgang mit dem Möbelstück angesehen.

ARTIKEL 11 – Beanstandungen
1. Unter Beanstandungen werden alle Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags verstanden. Beanstandungen wegen der Beschaffenheit der gelieferten Waren oder Materialien oder der Ausführung des Werks können vom Abnehmer gegenüber AILEM B.V. nur durch Einreichung innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung der Waren oder Übergabe des Werks geltend gemacht werden. Ist eine Einreichung innerhalb dieser Frist vernünftigerweise nicht möglich, so gilt die Frist von vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden können.
Die Beanstandung muss eine Beschreibung der Beschwerden und festgestellten Mängel enthalten.
2. Die Bestimmungen des vorigen Absatzes dieses Artikels lassen die Bestimmungen über die kürzere Frist des Artikels 6 unberührt.
3. Wenn ein Abnehmer entgegen dem Rat von AILEM B.V. bestimmte Arbeiten ausführen (lassen) oder verhindern will, ist, sofern dies schriftlich festgehalten wurde, jede diesbezügliche Beanstandung ausgeschlossen.

ARTIKEL 12 – ANFAHRTSKOSTEN

AILEM B.V. ist berechtigt, Anfahrtskosten in Rechnung zu stellen, sofern dies beim Vertragsschluss vereinbart wurde.

ARTIKEL 13 – NIEDERLÄNDISCHES RECHT

Alle Verträge, auf die diese Bedingungen für anwendbar erklärt wurden, unterliegen niederländischem Recht.